AGB
Hier finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 1 Allgemeine Bedingungen
- Der Vertrag wird zwischen dem Be-steller ( Auftraggeber) und der Firma BAC Entsorgungswirtschaft GmbH (Auftragnehmer) geschlossen.
- Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen sind maßgeblich für alle vom Auftraggeber mit der BAC Auftragnehmer geschlossenen Verträge, Aufträge, Leistungen, Lieferungen und künftiger Ge-schäftsabschlüsse über die Samm-lung, den Transport und die Entsorgung von Abfall und Wertstoffen, sowie die Bereitstellung von Behältern.
- Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers finden auch dann keine Anwendung wenn BAC nicht ausdrücklich widerspricht. Die Beweislast für den Inhalt von abweichenden Regelungen, sowie die vollständige und richtige Übermittlung trägt die Partei, die sich darauf beruft.
1. Besondere Bedingungen für die Bestellung von Behältern zur Entsorgung
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Behälter im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Container und Mulden verschiedener Größen, die der Abfallsammlung zum Abtransport und /oder der Aufnahme von Abfall und dem Transport vom Kunden zur Entsorgungsanlage.
- Container ist ein spezieller Behälter, der von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können und geeignet ist, auf verschiedenen Trägerfahrzeugen oder Chassis befördert und mit dem in ihm befindlichen Beförderungsgut auf- oder abgeladen werden kann.
- Soll der Container weitere Vorgaben erfüllen, (z.B.:stapel-/verschließbar) sein, so ist durch den Auftraggeber bei Vertragsschluss gesondert darauf Bezug zu nehmen.
- Entsorgungsstelle ist eine Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungs-anlage, Sammelstelle oder dergleichen, die zur Aufnahme des zu entsorgenden Stoffes geeignet ist.
§ 3 Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
- Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BAC zustande.
- Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend.
- Wenn zur Durchführung des Auftrages eine Transportgenehmigung oder ein gültiges Zertifikat nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) erforderlich ist, so legt die BAC dem Auftraggeber auf dessen Aufforderung die entsprechenden Dokumente vor.
- Der Vertrag umfasst die Bereitstellung eines Behälters, die vereinbarte Mietzeit, die Abholung des gefüllten Behälters, sowie die Verbringung zu einer geeigneten Entsorgungsstelle.
- Soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen ist, beträgt die Regelmietzeit 14 Tage ab Gestellung des Containers.
- Soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde obliegt BAC die Auswahl einer geeigneten Entsorgungsstelle.
- Sofern eine Entsorgungsstelle vom Auftraggeber bestimmt ist und sich diese als ungeeignet für die Aufnahme des zu entsorgenden Stoffes erweist, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten nach § 419 HGB.
- Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen kann sich BAC beliebig Dritter bedienen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
- Zeitangaben für Leistungen von BAC sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
- Sind für die An- und Abfuhr feste Intervalle bestimmt, so wird die BAC im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die entsprechenden Aktionen durchführen.
- Die Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen Ereignissen, die die BAC nicht vermeiden und die Folgen nicht abwenden kann, ausgeschlossen.
- Betriebsstörungen berechtigen BAC die Leistungsverpflichtung ganz oder teilweise durch Kündigung aufzuheben.
- In den Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung der BAC auf die dreifache Vergütung für den Transport des Behälters begrenzt.
Ausgenommen hiervon sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 5 Zufahrt, Aufstellplatz, Sicherung und Behandlung der Behälter
- Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Platz für den Behälter bereitzustellen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Zufahrtswege
zum Aufstellplatz für schwere LKW befahrbar sind. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, sofern diese für das Befahren mit schweren LKW entsprechend vorbereitet wurden. - Dem Auftraggeber obliegt die Einholung von behördlichen Genehmigungen und Erlaubnissen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen.
- Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nichtöffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Unterlässt der Auftraggeber dies, so hat der Auftraggeber die BAC von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen.
- Der Auftraggeber übernimmt die sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aus der StVO, UVV und den kommunalen Satzungen, ergebenden Sicherungspflichten zur Absicherung des Behälters (beispielsweise Absperrungen und Beleuchtung).
- Er kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften während der Standzeit.
- Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so haftet er der BAC für den daraus resultierenden Schaden. Er hat ggf. BAC den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB bleibt unberührt.
§ 6 Beladung der Behälter
- Der Behälter darf nur bis zur Höhe des Randes beladen werden. BAC sorgt dafür, dass der Inhalt während des Transports gegen Herabfallen gesichert ist.
- In den Behälter dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Das Befüllen mit gefährlichen Abfällen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch BAC. Als gefährlich gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) mit * ( Sternchen) gelisteten gefährlichen Abfälle.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abfälle, insbesondere gefährliche und/oder nicht gefährliche Abfälle, ordnungsgemäß nach den Bestimmungen
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und dies BAC spätestens bei Abschluss des Vertrages mitzuteilen sowie die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Nach ausdrücklichen Hinweis des Auftraggebers berät BAC den Auftraggeber bei der im Einzelfall erforderlichen Klassifizierung und
Einstufung der Abfälle und Erstellung der notwendigen Papiere.. - Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Aufwendungen (z.B. Schadstoffanalysen und Nachsortierungen) Ersatz zu leisten. Können diese Stoffe von der ursprünglich vorgesehenen Entsorgungsstelle nicht angenommen werden, so wird der Auftraggeber darüber unverzüglich informiert. BAC übernimmt es, diese Stoffe im Einvernehmen mit dem Auftraggeber in eine andere als die vorgesehene Entsorgungsstelle zu verbringen. Für die dadurch entstehenden Aufwendungen leistet der Auftraggeber Ersatz. Kann das Einvernehmen innerhalb einer angemessenen Zeit nicht herbeigeführt werden, so ist BAC berechtigt, den Abtransport dieser Stoffe zu verweigern bzw. die Stoffe dem Auftraggeber zurückzubringen. Sie sind bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern oder zu einer geeigneten Entsorgungsstelle zu verbringen. Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der
Container erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. BAC kann vom Auftraggeber
wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen - Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Beladevorschriften entstehen, haftet der Auftraggeber nach § 414 HGB. Ist der Auftraggeber ein
Verbraucher, so hat er die Schäden nur zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
§ 7 Preise und Entgelte
- Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde die Bereitstellung, Miete, Abfuhr und Transport der überlassenen Behältnisse, sowie die Entsorgung des Behälterinhalts. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Die Berechnung vereinbarter Nebenleistungen erfolgt gesondert. Gleiches gilt für behördliche Auslagen/Gebühren und Leistungen Dritter.
- Vom Kunden zu vertretende Leerfahrten und Wartezeiten sind kostenpflichtig und werden nach Aufwand berechnet.
- Soweit nicht abweichend vereinbart, berechnet die BAC ab dem 15. Tag der Behältergestellung bis zu dessen Abholung eine Miete.
- Sämtliche Preise sind freibleibend; im Vertrag genannte Entsorgungspreise entsprechen den derzeitigen Konditionen. BAC ist berechtigt, die am Leistungstag geltenden Preise, Gebühren, Kosten und Abgaben zu berechnen, sofern nicht schriftlich ein Festpreis vereinbart wurde.
- Bei Vertragsverhältnissen, die eine regelmäßige Leistung zum Gegenstand haben, hat BAC das Recht zur Vertragsanpassung bei Kostensteigerungen. Die Änderung ist schriftlich unter Angabe des Änderungsgrundes geltend zu machen.
§ 8 Haftung und Versicherung
- Für die Transportleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft
- Bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes ist die Haftung der BAC nach diesen Vorschriften begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
- Der Auftraggeber haftet für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden am Behälter, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen.
- Auf die Haftungsbefreiungen und Begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich auch die Mitarbeiter der BAC berufen. Gleiches gilt für die Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich der Ausführung des Auftrages bedient. Entsprechend der Regelung in § 434 HGB gelten die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen auch für die außervertraglichen Ansprüche.
- Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. Sie gelten auch dann nicht, wenn BAC oder seine Verrichtungsgehilfen
grob fahrlässig, leichtfertig oder vorsätzlich handeln. - Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei grober Fahrlässigkeit, Leichtfertigkeit oder Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre
2. Besondere Bedingungen für die Erbringung von Bauleistungen
§ 9 Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
- Angebote sind grundsätzlich freibleibend bis zum Abschluss eines Werkvertrages zwischen dem Auftraggeber und der BAC.
- Dem Angebot liegen die schriftlichen Angaben des Auftraggebers, sowie die Auskünfte bei der örtlichen Einweisung und die zur Verfügung gestellten
Baupläne und Massenberechnungen zu Grunde. Außer den vom Auftraggeber genannten bzw. für den Auftraggeber erkennbaren Erschwernissen und besonderen Risiken sind keine Umstände auf die Kalkulation vorhanden, die auf die Kalkulation Einfluss nehmen und die Arbeiten erschweren können. Dies sind insbesondere Tiefergründungen von Fundamenten um mehr als 50 cm unter der Oberkante Fußbodendecke, erschütterungs- oder explosionsgefährdete Anlagen, umweltgefährdende Stoffe, Ver- und Entsorgungsleitungen, Verbindungen zu Nachbargebäuden oder Luftschutzeinrichtungen. - Treten Erschwernisse oder Behinderungen die BAC nicht bekannt waren auf, so hat dieser unverzüglich den Auftragnehmer hiervon in Kenntnis zu setzen. Werden durch die Hindernisse die Grundlagen des Preises oder angebotener Leistungen verändert, so kann ein neuer Preis vereinbart werden. Kann hierüber keine Einigung erzielt werden, so werden die Kosten nach den tatsächlich angefallenen und prüfbar nachgewiesenen Lohn-, Materialund
Gerätekosten einschließlich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlags berechnet.
§ 10 Aufstellung von Containern
- Für die Aufstellung von Containern finden die unter 1.) geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
§ 11 Haftung, Technische Ausführung und Verantwortung
- Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen und außervertraglicher Haftung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der BAC beruht oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung
wesentlichen Verpflichtung oder durch einen von BAC arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. - Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haftet BAC nicht für die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Schäden.
- BAC haftet nicht für Schäden, die im Rahmen der Ausführung des Werkvertrages auf sie zurückzuführen sind. Ausgenommen sind Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln entstanden sind.
- Eine Haftung für Wasser und Stromschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen.
- Für Schäden oder Folgeschäden, die sich aus den Abbrucharbeiten, dem Rückbau oder der Entkernung des Bauobjekts ergeben übernimmt BAC keine Haftung.
- Der Auftraggeber übernimmt die Garantie für die Richtigkeit seiner gegebenen Informationen. Kommt es in Folge falscher Angaben zu Beschädigung, so ist die Haftung der BAC für diesen Fall ausgeschlossen.
- Über den Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtvereinbarung des Auftragnehmers hinaus kann er vom Auftraggeber für Schäden, die an seinem Eigentum entstehen nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt sowohl für die Art, als auch den Umfang der Schäden. Die Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ist hiervon unberührt. Gleiches gilt für Personenschäden.
§ 12 Vorarbeiten
- Der Auftraggeber hat auf seine Kosten die notwendigen Vorarbeiten für die Durchführung zu veranlassen
§ 13 Gewährleistung
- Die Gewährleistung gilt nur für Leistungen der BAC oder die eines Subunternehmers unter Verwendung neuen Materials.
- Bereits verwendetes Material wird nicht verbaut.
- Schüttgüter werden auf Halden im Freien gelagert und sind Witterungseinflüssen ausgesetzt; Materialfeuchten können durch das Lieferwerk nicht beeinflußt werden.
- Gewährleistungsansprüche erlöschen, sofern Änderungen oder Beschädigungen an den Leistungen der BAC durch Dritte erfolgen und diese nicht durch BAC zu vertreten sind.
- Natürliche Lackschäden, Verschleiß, Glasschäden, Schäden an stromführenden Leitungen und Sicherungen, sowie Schäden durch Setzungen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
- BAC ist berechtigt nach ihrer Wahl Mängel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Die Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn sie zweimal erfolglos versucht wurde. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder die Ersatzlieferung zu verlangen.
- Der Auftraggeber trägt das Baugrundrisiko und die Gefahr des plötzlichen Untergangs des Bauwerkes oder seiner Bestandteile. Gleiches gilt auch für noch unter Eigentumsvorbehalt der Auftragsnehmerin stehende Bestandteile.
- Die Prüfung des Baugrundes und des Bauplatzes hinsichtlich dessen Eignung für das Bauvorhaben obliegt dem Auftraggeber.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent,die BAC gegen den Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen,bleibt die gelieferte Ware ( Vorbehaltsware) Eigentum der BAC.Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, z.B. Zahlungsverzug,
hat BAC nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt BAC die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet BAC die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. BAC ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerfen. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den BAC vom Auftraggeber geschuldeten Beträgen zu verrechnen. - Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-,Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs-und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
- Auftraggeber ist berechtigt,die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/ oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund ( Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen ( einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an BAC ab;BAC nimmt die Abtretung hiermit an.BAC ermächtigt den Aufrtraggeber widerruflich, die an BAC abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.Die Einzugsermächtigung
kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abretung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt;es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an BAC zu bewirken, als noch Forderungen von
BAC gegen den Auftraggeber bestehen. - Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Aufrtaggeber wird in jedem Fall für BAC vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, BAC nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird,erwirbt BAC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeitenden Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen BAC nicht gehörenden Sachen erwirbt BAC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware ( Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Auftraggebers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Auftraggeber und BAC sich einig, dass der Auftaggeber BAC anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt BAC hiermit an. Der BAC so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Auftraggeber für BAC. - Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum der BAC hinweisen und BAC unverzüglich benachrichtigen, damit BAC ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist BAC die, in diesem Zusammenhang entstehenden, gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.
- BAC ist verpflichtet, sich zustehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Dabei obliegt BAC die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
§ 15 Termine und Bauausführung
- BAC erhält das Hausrecht auf der Baustelle, im Bauwerk und auf dem Baugrundstück für die Dauer der Errichtung und Abwicklung des Bauvorhabens bis zur abschließenden Übergabe an die Auftraggeber. Er ist berechtigt, das Recht auf Dritte zu übertragen, soweit sie für ihn tätig sind.
- BAC verpflichtet sich, das zur Einhaltung der vereinbarten Zwischen- und Endtermine erforderliche Personal und notwendige Gerät auf der Baustelle vorzuhalten.
- Ereignisse höherer Gewalt oder Unterbrechungen, die durch BAC nicht zu vertreten sind, sind dem Auftraggeberunverzüglich anzuzeigen. Sie berechtigen, die Zeit der Fertigstellung um die Dauer der Behinderung zu verlängern oder bei erheblicher Verzögerung vom Vertrag zurückzutreten.
- Werktage, an denen witterungsbedingt der Fortgang der Arbeiten behindert oder unterbrochen ist, berechtigen zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen unabhängig von der Jahreszeit.
- Verzögert sich die Ausführung aus Gründen die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann BAC nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz verlangen oder den Vertrag kündigen.
§ 16 Abnahme des Werkes und Sicherheitsleistung
- Nach angezeigter Fertigstellung des Werkes erfolgt die Abnahme am gleichen Tag. Der Auftraggeber kann die Abnahme auch stillschweigend und formfrei erklären. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn das Grundstück ganz oder teilweise anderweitig in Gebrauch genommen wird oder Nachfolgearbeiten stattfinden.
- BAC haftet für die Ausführung der Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und der Verkehrssitte.
- Soweit Mängel erkennbar sind, sind diese schriftlich geltend zu machen.
- Die Haftung erlischt, sofern ein Mangel nicht binnen eines Monats nach Abnahme geltend gemacht wird.
- Sicherheitsleistungen durch BAC, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.
- Grundsätzlich entfällt der Ab rung, da keine Neubauteile hergestellt werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, BAC anteilig mit den Kosten einer Solchen zu belasten.
§ 17 Besondere Zahlungsbedingungen
- Bei Zahlungsverzug oder Einstellung von Zahlungen durch den Auftraggeber ist BAC berechtigt, die Arbeiten auf der Baustelle einzustellen, die Restschuld fällig zu stellen und den Vertrag zu kündigen.
- Zur Sicherung der Vergütungsansprüche der BAC hat der Auftraggeber einen Abtretungs- und Auszahlungsnachweis oder einen Finanzierungsnachweis zu übergeben. Diese Unterlagen müssen bankbestätigt sein und sind BAC vor Baubeginn auszuhändigen.
- BAC ist zur Unterabtretung, auch in Teilen, berechtigt.
§ 18 Rücktritt und Kündigung
- Der Auftraggeber kann vom dem Vertrag zurücktreten oder den Vertrag kündigen, wenn er die Liefervoraussetzungen aus diesem Vertrag rechtzeitig erfüllt hat und die Lieferung nicht binnen 12 Wochen nach dem vorgesehenen Termin erfolgt.
- BAC kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber nicht binnen 2 Jahren seit Abschluss des Vertrages seine Abnahmeverpflichtung trotz Fristsetzung erfüllt.
- Bei Beendigung des Vertrages ohne Verschulden der BAC und für den Fall, dass der Auftraggeber die Vertragserfüllung verweigert, ist BAC berechtigt, Ersatz des durch die Vertragsauflösung entgangenen Gewinns in Höhe von 5% der vereinbarten Vertragssumme zu verlangen, es sei denn der Auftraggeber weißt nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
- Der pauschalisierte Schadensersatz erhöht sich um bereits erbrachte Leistungen, sowie die daraus resultierenden Folgekosten.
3. Allgemeine Bedingungen
§ 19 Zahlungsbedingungen
- Die Rechnungen der BAC sind nach Erfüllung des Auftrags, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, sofern sich nicht etwas anderes vereinbart wurde. Bei Gebührenauslagen und verminderter Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist BAC zur Vorkasse oder zur Einforderung von Sicherheitsleistungen berechtigt.
- Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. BAC darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von mindestens 5 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs geltenden Basiszinssatz, gemäß § 288 BGB, verlangen.
- Ein Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, sofern dieses rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder BAC schriftlich anerkannt ist. Entsprechendes gilt für Zurückbehaltungsrechte.
§ 20 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen, sowie sämtliche zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz des Auftragnehmers.
- Der Gerichtsstand bestimmt sich nach dem zuständigen Gericht des Sitzes des Auftragnehmers wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung gegeben sind.
- Der Auftragnehmer ist außerdem berechtigt, den Auftraggeber an seinem Wohn- und Geschäftssitz zu verklagen.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht ohne UN-Kaufrecht.
§ 21 Datenschutz
- Der Auftraggeber wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDatSchG) darauf hingewiesen, dass seine Daten in dem Umfang durch BAC gespeichert werden, der zur Durchführung und Erfüllung der Pflichten von BAC erforderlich ist.
§ 22 Salvatorische Klausel
- Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen.
- Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.